S A T Z U N G
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ULUSLARARASI ALEVİ EĞİTİM VE ARAŞTIRMA VAKFI KURMA VE DESTEKLEME GİRİŞİMİ
Präambel
Deutsch:
Das Alevitentum ist das Glaubenssystem all der Menschen, die in ihren Herzen die Liebe zur Heiligkeit Gottes, des Propheten Mohammed und seiner Heiligkeit Ali beherbergen, die alle Religionen, Konfessionen und Glaubensrichtungen, die auf Menschenliebe basieren, achten und tolerieren, die keine Unterschiede wegen Sprache, Religion, Rasse und Hautfarbe machen, die ethisch streng nach dem Prinzip„ achte auf deine Hand, achte auf deine Zunge und achte auf deine Lenden“ handeln, und die diese Grundsätze im Geist der religiösen Brüderlichkeit und gegenseitigen selbstlosen Solidarität [Musahiplik] praktizieren. Das Alevitentum bietet allen bei- trittswilligen gläubigen Menschen ein Dach und befriedigt deren geistige Bedürfnisse. Es stellt den Menschen frei, sich selbst in den jeweiligen Gesellschaften, in denen sie leben, zu hinterfragen. Es bietet ein Dach für die Menschen, die für die Idee der Gleichheit, der Teilhabe und der Partizipation stehen, die sich von den strengen Regeln der Scharia distanziert haben und diese strengen Regeln ablehnen, die den islamischen Glauben – außerhalb des sunnitischen Glaubens (Auslegung) – nach eigenen Werten auslegen, die die Förderung eines guten Menschen [Insan-i Kamil) zum Ziel haben,, der die wahre Rechtschaffenheit innehat, die erhabene Freundschaft verkörpert, dessen Wesen das Mitgefühl ist, dessen Weltsicht die Gleichheit ist, dessen Schatz das Wissen ist, dessen Frucht aus Liebe besteht, die die Furcht vor Gott überwunden haben und sich mit Liebe zu Gott wenden, die die Trennung von Schöpfer und Geschöpf überwunden haben, die durch das Prinzip „Ich bin ein Teil Gottes“/Ich bin göttlicher Natur“ (En-el hak) im Wesen des Menschen eine Abwägung treffen, die sich in Einheit des Daseins [Vahdet-i Vücut) vereint haben, die den Anstand und das gute Benehmen zu ihrer Lebensmaxime erhoben haben, die den Menschen erhabener machen, die in ihrem Wesen das Göttliche und das Wissen vereinen, die den Glauben beziehungsweise die Religion nicht als etwas förmliches oder formelles ansehen, sondern als etwas, was das ethische und charaktervolle Leben des Menschen bestimmt, die den Glauben/die Religion mit einer unabhängigen Wil- lenskraft und mit ihren inneren Eigenschaften evolutionieren, die den Verstand und den Glauben vereinigen und all das mit der Kraft, die sie aus dem ersten CEM-Gottesdienst der Vierziger (Kirklar Cemi) beziehen, vorantreiben. (Übersetzung aus dem Türkischen)
Türkisch:
Alevilik; Allah, Muhammed, Ali kutsallığını kalbinde taşıyan, Hz. Ali’nin adaletinden ayrılmayan, temelinde insan sevgisi bulunan, her dine, mezhebe, inanca saygı duyan ve hoşgörüyle bakan, dil, din, ırk, renk farkı gözetmeyen, eline, beline, diline sahip olma ilkelerini şart koşan ve bunu muhasiplik kurumu ile gerçekleştiren, gelmek isteyen inançlı insanları çatısı altına alarak manevi ihtiyaçlarını gideren, insanları yaşadıkları toplumda kendi istekleriyle kendi kendilerini yargılamalarını sağlayan, eşitlikçi, katılımcı, paylaşımcı düşünceyi savunan, şeriatın bağnaz kurallarına bağlı olmayan ve onu reddeden, İslam dinini kendine göre – Sünni inancının dışında – yorumlayan; asıl doğruluk, kemali dostluk, cevheri merhamet, görüşü eşitlik, hazinesi bilgi, meyvesi sevgi hamuruyla yoğrulmuş, insan-ı kamil yani erdemli insan yaratmayı öngören, korkuyu aşıp sevgiyle Tanrıya yönelen, En-el Hak ile insanın özünde tartıyı gören, yaradan ile yaradılan ikiliğinden Vahdet-i Vücut’a (Varlık Birliği) varan, edep ve ahlaklılığı yaşamının temeline koyan, insanı yücelten, hamurunda hem ilahiliğin hem de irfaniliğin mayası bulunan, kişinin ahlak ve karakterli yaşam ilkelerini belirleyen, dini biçim ve şekil olarak değil, inanç olarak algılayan, dini bağımsız bir irade gücü ve Batıni özelliğiyle evrimleştiren, akıl ve iman bütünlüğünde birleştiren ve tüm bunları Kırklar Cemi’nden alınan ilhamla yürüten canların inanç sistemidir.“
Kooperation und Zusammenarbeit:
Der Verein akzeptiert alle natürlichen und juristischen Personen als Mitglieder, die mit der vorstehenden Definition des Alevitentums einverstanden sind und gemäß alevitischen ethischen Prinzipien leben.
Er kooperiert weltweit mit allen alevitischen und nichtalevitischen Vereinen, Institutionen, Organisationen, Föderationen und Konföderationen und unterstützt diese materiell wie immateriell, soweit diese mit den Zwecken und Ziilen des Vereins und der zu gründenden Stiftung im Einklang stehen.
Darüber hinaus kann der Verein weltweit mit allen sozialen wie politischen Institutionen und Vereinen, die sich für Menschenrechte, Interkulturalität und Demokratie einsetzen und diese fördern, kooperieren.
Die Initiative zur Gründung und Förderung einer Stiftung erkennt die Unterschiede als von Menschen als Bereicherung an.
- 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen
INITIATIVE ZUR GRÜNDUNG EINER INTERNATIONALEN ALEVITISCHEN STIFTUNG ZUR FÖRDERUNG VON BILDUNG UND FORSCHUNG
ULUSLARARASI ALEVİ EĞİTİM VE ARAŞTIRMA VAKFI KURMA VE DESTEKLEME GİRİŞİMİ
Nach der Eintragung in das Vereinsregister trägt er den Zusatz “e.V.”.
- Der Verein hat seinen Sitz in
- Das Geschäftsjahr ist das
- 2 Zweck
- Zweck des Vereins ist die Vorbereitung der Gründung einer internationalen alevitischen Stiftung zur Förderung von wissenschaftlichen, bildungspolitischen, kulturellen und sozialen Aktivitäten auf der Grundlage des alevitischen Weges, der alevitischen Glaubenstradition und der alevitischen
- Die zu errichtende Stiftung soll insbesondere
- Arbeiten zur Sammlung und Archivierung von visuellen, schriftlichen und mündlich überlieferten Informationen aus dem Bereich des Alevitentums (wie zum Beispiel Filme, Tonaufzeichnungen, Bücher, Zeitschriften), fördern und durchführen,
- Aktivitäten alevitischer Institutionen in Sachen Bildung und Glauben fördern,
- Lehrmaterialien zum alevitischen Glauben für Kinder und Jugendliche herstellen, beschaffen und zur Verfügung stellen,
- Einrichtungen und Bestrebungen zur Pflege von älteren Menschen alevitischen Glaubens fördern,
- die Ausbildung und das Studium von Jugendlichen alevitischen Glaubens fördern, insbesondere von begabten, aber bedürftigen und benachteiligten Jugendlichen,
- Aktivitäten alevitischer Glaubensführer im Bereich Glauben und wissenschaftlicher Forschung fördern,
- Aktivitäten zur Anbahnung beziehungsweise Fortführung des Dialogs mit anderen Glaubensrichtungen, wissenschaftlichen, kulturellen und religiösen Institutionen oder Gruppen fördern und durchführen,
- alevitische Institutionen, Akademien, Kulturzentren und alevitische Gebetstätten wie Cemevi oder Orden bei der Beschaffung von Finanzmitteln und Personal fördern,
- alevitisch geprägte bildungsorientierte und soziale Aktivitäten sowie die wis- senschaftliche Forschung in diesen Bereichen fördern und durchführen.
Die Stiftung kann zur Erreichung ihrer Ziele weitere Forschungs- und Bildungsein- richtungen gründen und mit ähnlich ausgerichteten Institutionen zusammenarbeiten.
- Der Verein wird zur Erreichung seines Zwecks
- Mitglieder gewinnen, die den Zweck des Vereins unterstützen,
- Finanzmittel für die Stiftungserrichtung einwerben und
- die Infrastruktur für die künftige Stiftung im Sinne von Absatz 2 planen, vorbereiten und bekannt
Der Verein kann darüber hinaus die in Absatz 2 genannten Aktivitäten bereits selbst in begrenztem Rahmen durchführen, um Erfahrungen zu sammeln, Beispiele für die späteren Aktivitäten der Stiftung vorweisen zu können und die Anfangsphase der Stiftung zu erleichtern.
- Der Verein ist unabhängig und überparteilich.
- 3 Mitgliedschaft
- Vollmitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche und jede juristische Person werden. Voraussetzung ist die Unterstützung des Vereinszwecks und die Zahlung der in § 4 Absatz 1 bestimmten Beiträge. Vollmitglieder sind bei Errichtung der angestrebten Stiftung in einen einzurichtenden Beirat zu
- Fördermitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche und jede juristische Person werden, die den Vereinszweck unterstützen will und sich verpflichtet, die in 4 Absatz 2 bestimmten Beiträge in Raten zu zahlen. Fördermitglieder haben in der Mitgliederversammlung Rederecht, aber kein aktives und passives Wahlrecht.
Fördermitglieder werden zum Vollmitglied, sobald die von ihnen gezahlten Beiträge die in § 4 Absatz 1 bestimmte Summe erreicht haben.
- Persönlichkeiten der Öffentlichkeit oder Personen, die dem alevitischen Glauben besondere Dienste geleistet haben, können vom Vorstand als Ehrenmitglieder aufgenommen Sie haben in der Mitgliederversammlung Rederecht, aber kein aktives und passives Wahlrecht.
- Über das schriftlich einzureichende Beitrittsgesuch entscheidet der Vorstand endgültig. Seine Entscheidung bedarf keiner Begründung.
- Die Mitgliedschaft endet
- mit dem Tod des Mitglieds, bei juristischen Personen mit ihrer Auflösung,
- durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied, die jedoch nur mit dreimonatiger Frist zum Ende eines Kalenderjahres zulässig ist,
- durch Ausschluss aus dem Verein,
- durch Streichung aus der
- Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich oder grob fahrlässig den Interessen des Vereins zuwiderhandelt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit nach Anhörung des Mitglieds; die Entscheidung wird dem Mitglied mit eingeschriebenem Brief (Einschreiben mit Rückschein) an die letzte vom Mitglied angegebene Anschrift mitgeteilt.
Gegen die Ausschlussentscheidung des Vorstands kann das ausgeschlossene Mitglied innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zugang der Entscheidung die nächste Mitgliederversammlung anrufen. Die Anrufung muss schriftlich erfolgen; sie kann eine Begründung enthalten und muss spätestens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung einem Vorstandsmitglied zugehen. Später eingehende Schreiben müssen erst auf der übernächsten Mitgliederversammlung behandelt werden, wenn der Vorstand dies für sinnvoll hält.
Eine schriftliche Begründung des betroffenen Mitglieds ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen. Das in der Versammlung erschienene ausgeschlossene Mitglied erhält Gelegenheit zur Stellungnahme.
Der begründete Ausschließungsbeschluss wird dem nicht in der Versammlung an- wesenden Mitglied vom Vorstand schriftlich an die vom Mitglied zuletzt mitgeteilte Anschrift bekanntgemacht.
- Ein Mitglied, das länger als drei Monate mit seinem Mitgliedsbeitrag im Rückstand ist, wird schriftlich unter der letztbekannten Anschrift an die fällige Beitragszahlung erinnert. Wird auch dann innerhalb von einem Monat nach Absendung der Erinnerung keine Zahlung geleistet, so kann das Mitglied zum Ende des bei Fristablauf laufenden Quartals aus der Mitgliederliste gestrichen werden. Die Entscheidung hierüber trifft der Vorstand. Die Beitragspflicht endet mit der Streichung.
- Ein ausgeschiedenes Mitglied hat keinen Anspruch auf Auszahlung eines Anteils am Vereinsvermögen.
- 4 Mitgliedsbeitrag
- Vollmitglieder des Vereins entrichten einen Beitrag von mindestens 2.500,00 Euro. Der Beitrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Mitteilung der Aufnahmeentscheidung des Vorstands auf das vom Vorstand einzurichtende Konto des Vereins zu überweisen.
- Fördermitglieder entrichten einen Eintrittsbeitrag von mindestens 500,00 Euro, der entsprechend der Regelung in Absatz 1 Satz 2 fällig Ab dem dritten Werktag des auf ihren Beitritt folgenden Monats zahlen Fördermitglieder einen monatlich im Voraus zu überweisenden Beitrag von jeweils mindestens 20,00 Euro.
- Ehrenmitglieder können einen Beitrag entrichten, sind hierzu jedoch nicht verpflichtet.
- 5 Organe
- Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der Auf-
- Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere Organe gebildet werden.
- 6 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für die
- Satzungsänderungen,
- Wahl des Vorstands sowie dessen Entlastung,
- Wahl des Aufsichtsrats
- Entgegennahme, Beratung und Überprüfung der Tätigkeits- und Finanzberichte der Organe
- Entscheidung über die Ausschließung eines Mitglieds bei Anrufung der Mitglie- derversammlung,
- Entscheidung über Vereinsaktivitäten,
- Auflösung des
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich möglichst im ersten Quartal des Jahres
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die ¼ ein Viertel der Mitglieder anwesend ist. Sind weniger Mitglieder erschienen, so ist innerhalb von vier Wochen eine weitere Versammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Diese Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig; hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens zwanzig vom Hundert der Mitglieder schriftlich vom Vorstand die Einberufung unter Angabe von Zweck und Grund verlangt Die Einberufung muss innerhalb von drei Wochen nach Eingang des Verlangens erfolgen.
Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig
- Zuständig für die Festsetzung der Tagesordnung und die Einberufung ist der Vorstand. Zur ordentlichen Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von mindestens drei Wochen, zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch einfachen Brief, Telefax oder E-Mail an die letztbekannte Anschrift der Mitglieder Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung (bei Briefen: Datum des Poststempels); der Tag der Absendung und der Tag der Versammlung werden nicht mitgerechnet.
- Zu Beginn der Versammlung übernimmt ein Vorstandsmitglied die Versammlungsleitung und bestimmt ein protokollführendes
- Wahlen sind geheim, sobald mehr als drei Mitglieder es verlangen. Bei geheimer Wahl vermerkt jedes stimmberechtigte Mitglied auf einem Blatt den Namen der Person, die es wählen will, und gibt das Blatt so bei der Versammlungsleitung ab, dass der Name nicht sichtbar ist. Gewählt ist die Person, die die meisten Stimmen auf sich Eine Blockwahl ist unzulässig.
- Bei sonstigen Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen ist jedoch erforderlich, wenn über die Ausschließung eines Mitglieds, eine Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins beschlossen wird. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
- Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das von dem Vorstandsmitglied, das die Versammlung leitet, und von dem protokollführenden Mitglied zu unterschreiben
- 7 Vorstand
- Der Gesamtvorstand besteht aus mindestens fünf bis zu neun Mitgliedern (Gesamtvorstand) und zwei
Soweit in dieser Satzung von „Vorstand“ die Rede ist, ist der Gesamtvorstand gemeint, wenn nichts anderes angegeben ist.
- In seiner ersten Sitzung nach der Wahl beschließt der Vorstand die Verteilung der Funktionen. Es muss zwei gleichberechtigte Vorsitzende, einem Kassenwart sowie einen Schriftführer und seinen Stellvertreter
- Vorstand im Sinne des 26 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind die beiden Vorsitzenden und der Kassenwart.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von jedem Vorsitzenden allein oder vom Kassenwart gemeinsam mit einem Vorsitzenden vertreten.
Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann einem Mitglied des vertretungs- berechtigten Vorstands gestattet werden, Geschäfte für den Verein mit sich im ei- genen Namen oder als Vertreter eines Dritten vorzunehmen.
- Die Ersatzmitglieder werden nur dann Mitglied des Gesamtvorstands, wenn ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode ausscheidet. In diesem Fall beschließt der amtierende Vorstand, welches Ersatzmitglied die Stelle des ausgeschiedenen Vorstandsmitglied für den Rest der Amtsdauer übernimmt.
- Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins ehrenamtlich. Die Mitgliederver- sammlung kann die Zahlung von pauschalen Vergütungen für Arbeits- oder Zeit- aufwand (Tätigkeitsvergütungen) beschließen.
- Der Vorstand hat möglichst bis zum Ende des ersten Quartals eines jeden Jahres einen Jahresbericht mit der Darstellung seiner Tätigkeit und mit einem Kassenbericht zu erstellen und ihn dem Aufsichtsrat
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Er ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend oder per Telefon, Videokonferenz oder sonstige elektronische Verfahren an der Beschlussfassung beteiligt ist. Alle Vorstandsbeschlüsse sind in einem Beschlussprotokoll festzuhalten und bei den Unterlagen des Vereins zu Bei Stimmengleichheit entscheidet die Mehrheit des vertretungsberechtigten Vorstands.
- Die Vorstandsmitglieder werden in der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt
- Der Vorstand kann mit Zustimmung der Mitgliederversammlung, zur Geschäftsführung einen bezahlten Geschäftsführer
- 8 Aufsichtsrat
- Der Aufsichtsrat besteht aus drei Mitgliedern, nämlich einem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und einem Schriftführer.
Die Verteilung der vorgenannten Funktionen beschließt der Aufsichtsrat in seiner ersten Sitzung nach der Wahl.
- Der Aufsichtsrat hat die Kassenführung des Vorstands zu überwachen und hierzu nach Bedarf, mindestens aber zu den ordentlichen Mitgliederversammlungen die Buchführung einschließlich der Belege sowie die satzungsgemäße Verwendung des Vereinsvermögens zu prüfen. Die Vorstandsmitglieder sind dem Aufsichtsrat gegenüber zur vollständigen und wahrheitsgemäßen Auskunft verpflichtet und haben ihm alle angeforderten Unterlagen unverzüglich zur Verfügung zu
- Der Aufsichtsrat hat den Jahresbericht des Vorstands zu prüfen und ihn anschließend so rechtzeitig dem Steuerberater des Vereins zuzuleiten, dass der Bericht dem zuständigen Finanzamt fristgemäß vorgelegt werden
- Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erstattet in der Mitgliederversammlung Bericht über die Ergebnisse seiner Überwachungs- und Prüfungstätigkeit und spricht für den Aufsichtsrat eine Empfehlung zur Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands insgesamt oder einzelner seiner Mitglieder
- Der Aufsichtsrat wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zu einer Neuwahl im
- 9 Auflösung und Liquidation
- Ist die Liquidation des Vereins erforderlich (Auflösung, Entziehung der Rechtsfähigkeit), so sind die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder die Liquidatoren, wenn keine anderen gewählt werden. Für die Vertretungsbefugnis und die Befreiung von den Beschränkungen des 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten die einschlägigen Satzungsbestimmungen für den vertretungsberechtigten Vorstand entsprechend.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins ist das Vermögen des Vereins auf die zu errichtende Stiftung zu übertragen. Eine Rückzahlung an die Vereinsmitglieder findet nicht
- Steht fest, dass die beabsichtigte Stiftungserrichtung nicht erfolgen wird, so ist das nach Tilgung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vereinsvermögen an die Ver- einsmitglieder im Verhältnis ihrer bis zur Auflösung geleisteten Beiträge zu verteilen. Die Mitgliederversammlung kann mit Dreiviertelmehrheit eine andere Verwendung beschließen, die sich jedoch im Rahmen der Vereinszwecke halten muss.
- 10 Satzungsänderungen
Der Vorstand ist ermächtigt, vom Registergericht oder vom Finanzamt verlangte formale Satzungsänderungen vorzunehmen. Etwaige Änderungen sind allen Mit- gliedern unverzüglich bekannt zu machen.
Yorumlar kapatıldı.